Umwelt

Müllabfuhrkalender für das Jahr 2024

Hier finden Sie den Müllabfuhrkalender von unserer Gemeinde mit den Abfuhrterminen für das Jahr 2024

Brauchtumsfeuer

Laut Brauchtumsfeuerverordnung gemäß Bundesluftreinhaltegesetz dürfen Brauchtumsfeuer ausschließlich am Karsamstag (von 15.00 Uhr bis Ostersonntag 03.00 Uhr) und zur Sommersonnenwende am 21. Juni entzündet werden. 
Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am 20. Juni möglich.

Weiters dürfen nur biogene Materialien im trockenen Zustand verbrannt werden. Weiters dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es ist auch darauf zu achten, die Rauchentwicklung möglichst gering zu halten. Brauchtumsfeuer dürfen nur mit einem Mindestabstand von 50 m zu Gebäuden und Verkehrsflächen bzw.  100 m zu  Energieversorgungsanlagen (auch Photovoltaikanlagen) entfernt entfacht werden. Außerdem ist ein Mindestabstand von 40 m zu Baumgruppen und Wald einzuhalten. 

Verstöße gegen diese Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.
Weitere Regelungen über das  Verbrennen von biogenen Materialien  finden sich im Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen.

VORSICHT!
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) verbrannt werden.
Die Verbrennung dieser Materialien oder das Entzünden von Feuern außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bestraft!

TIPP!
Materialien pflanzlicher Herkunft sind im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Biomüllsammlung (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen. 
NUTZEN SIE DIESE MÖGLICHKEITEN UND VERZICHTEN SIE AUF DAS ABBRENNEN IM FREIEN!

Verbrennungs–Verbote:
Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen und
nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
Ausnahmen ohne zusätzliche Genehmigung:
Lager- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandelten Holz oder Holzkohle.
Das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise.
Das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
Das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der
von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
Ausnahmen mit Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde 24 Stunden vor Entzünden des Feuers und Führen einer Dokumentation
Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und falls keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.
Das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April.
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.

Feuer im Wald

Verordnung

vom 08.5.2015

über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr aufgrund des § 41 (1) ForstG. 1975, BGBl.Nr. 440 i.d.g.F. wird verordnet:

§1  Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feueranzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 (2) Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§2  Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Oktober 2015 außer Kraft.

§3  Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 (1) a Ziffer 17 ForstG. dar, und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

Halten von Tieren

Die Ängste der Bevölkerung vor frei herumlaufenden Hunden in der Öffentlichkeit geben regelmäßig Anlass dafür, dass sich Bürger, aber auch Gemeindeverantwortliche mit der Bitte um Unterstützung in diesen Fällen an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wenden.

Anlassbedingt wurde von den zuständigen Sachbearbeitern Frau Mag. Eva Ninaus und Herrn Dr. Peter Eckhardt der Runderlass verfasst, welcher Aufschluss über die geltende Rechtslage für die Tierhaltung geben soll. Auf das Halten und Führen von Hunden in der Öffentlichkeit sind die Bestimmungen des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes (Stmk. LSG) anzuwenden. Die Tierhaltung wird hingegen durch das Tierschutzgesetz 2004 und den anzuwendenden Verordnungen geregelt.

Die Möglichkeiten der Bezirkshauptmannschaft sind sehr eingeschränkt und reduzieren sich beim Freiherumlaufen von Hunden ausschließlich auf die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Das Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz sieht jedoch eine Zuständigkeit der Gemeinde vor, sodass diese bei Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen nach § 3d Stmk. LSG setzen kann.

  

1) Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

Regelmäßig gelangen Anzeigen aufgrund von Hundebissen, Wilderei von Hunden bzw. Freilaufen von Hunden bei der Bezirkshauptmannschaft ein. Aus diesem Grund ergeht folgende allgemeine Information über die derzeit gültige Gesetzeslage:

Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (Stmk. LSG) vom 18. Jänner 2005, LGBl. I Nr. 24/2005, i.d.g.F. besagt:

§ 3 b) „Halten von Tieren“

Absatz 1:
Die HalterInnen oder VerwahrerInnen von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Absatz 2:
Die HalterInnen oder VerwahrerInnen von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie zB Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeit- oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Absatz 3:
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Absatz 4:
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Absatz 5:
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

Übertretungen gegen den § 3 b des Stmk. LSG können mit einer Geldstraße bis zu € 2.000,00 bestraft werden. Zusätzlich kann in schweren Fällen der Verfall der Tiere ausgesprochen werden. Zur Sicherheit Ihrer MitbürgerInnen aber auch zu Ihrer Sicherheit ergeht der dringende Appell, Ihren Hund entsprechend zu halten und zu verwahren.

  

2) § 3 c „Halten von gefährlichen Tieren“

Absatz 1:
Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

Absatz 2: 
Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).

Absatz 3:
Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

Absatz 4:
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

 

3) Allgemeine Vorschrift im Tierschutzgesetz in Verbindung mit der 2. Tierhaltungsverordnung

Aufgrund von Beobachtungen wird immer noch festgestellt, dass Hunde an Ketten gehalten werden. § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes 2004, BGBl. Nr. 118, i.d.g.F. besagt:

„Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.“

Die Zwingerhaltung, Haltung in Räumen bzw. im Freien ist in der 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 486/2004, i.d.g.F., Anlage 1, geregelt. Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Der Mindestbedarf für einen Hund in einem Zwinger beträgt 15 m², wobei jedoch die Fläche der Schutzhütte nicht eingerechnet wird, der Platzbedarf erhöht sich mit jedem weiteren dort gehaltenen Hund bzw. durch Welpen. Nähere Informationen können aus der gesetzlichen Bestimmung entnommen werden bzw. erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt.

Übertretungen gegen diese Vorschrift können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Strafen bis zu € 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.500,00, geahndet werden. Hingewiesen wird darauf, dass die Polizeiinspektionen des Bezirkes Voitsberg angewiesen wurden, Übertretungen des Tierschutz- und Tierhaltegesetzes konsequent zur Anzeige zu bringen.

Lärmbelästigende Arbeiten

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld vom 27.03.2014.

Aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 i.d.g.F. wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen verordnet:

§ 1 Lärmbelästigende Tätigkeiten oder Arbeiten (Rasenmähen, Trimmen, Häckseln und die Benutzung der Motor- und Kreissäge) sind an Samstagen von 12 Uhr – 14 Uhr und ab 20.00 Uhr, sowie an Sonn- und  Feiertagen ganztägig untersagt.

§ 2 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Artikel VII EGVG bestraft.

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

Mähen

2-MAL IM JAHR MUSS GEMÄHT WERDEN

Der Gemeinderat der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld hat in seiner Sitzung vom 07. April 2009 einstimmig beschlossen, dass Besitzer von brachliegendem Bauland verpflichtet sind, ihr Grundstück 2-mal im Jahr zu mähen oder schlägeln zu lassen und zwar das erste Mal bis spätestens 30. Juni und das zweite Mal bis spätestens 30. September um Verwilderung und massenhaftes Auftreten von  Ungeziefer (rote Schnecken) zu vermeiden. Wer gegen die Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltung-sübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,- zu bestraft.
Für alle landwirtschaftlichen Flächen ist das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz zur Anwendung zu bringen. 

Naturschutzgebiet 64C - Krottendorfer Kainachinsel

GEBIETSBESCHREIBUNG

Das Naturschutzgebiet Krottendorfer Kainachinsel ist eine durch den Bau einer STEWEAG-Anlage entstandene Landzunge entlang eines Ausleitgerinnes der Kainach. Das Kainachufer ist in diesem Bereich durch Blöcke gegen Hochwässer gesichert. Durch die Verbauung ist das natürliche Ufer weitestgehend zerstört. Die groben Block-Sicherungen verhindern den Aufbau einer natürlichen Zonierung und Sukzession zu einer Au. Der Uferbewuchs reduziert sich auf einen von Weiden dominierten und Reynoutria durchsetzten Bachbegleitstreifen. Im Schutzgebiet befinden sich Maisäcker und weitere intensiv genutzte Felder, sowie intensiv gedüngte Wiesen. Die Dammböschung besteht wie der krautige Unterwuchs des Bachgleitstreifens zum größten Teil aus mit Neophyten unterwanderter Ruderalvegetation. Auf einem Teil des Gebietes befindet sich eine Streuobstanlage mit etwa 10 zum Teil alten Hochstamm-Apfelbäumen. Der Rest dieses Regenerationsbiotopes setzt sich aus Grünlandbrachen, ebenfalls dominiert von Neophyten und aus Gebüschgruppen zusammen. Die Unterschutzstellung erfolgte trotz Intensivbewirtschaftung. Da nach dem bestehenden Naturschutzrecht eine Nutzungseinschränkung nicht vorgeschrieben werden kann, werden die Felder auf diesem kleinen Landstück weiterhin intensiv bewirtschaftet werden, solange eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Die Bedeutung der Insel als regelmäßig (?) angeflogener Rastplatz für Durchzügler ist noch fraglich.
Nach Ansicht der Autorin entspricht das Gebiet nicht den Anforderungen des § 5 (1) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes.

§ 5  Naturschutzgebiete
(1) Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs.1 können sein:

a) alpine Landschaften, Berg , See und Flußlandschaften;
b) Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
c) Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiete).

Nummer des Naturschutzgebietes:            64 c
Größe des Naturschutzgebietes:                6,8 ha
Seehöhe des Naturschutzgebietes:           358 m
Verordnung zum Naturschutzgebiet:          03.08.1989
Geographische Koordinaten:                      47° 1' NB 15° 13' EL

 Autor: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung FA 13