Strafregisterbescheinigung

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig.

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte und
  • alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte.

Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den Verurteilten bzw. die Verurteilte betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahmen hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren: 

EUR 28,60 plus EUR 2,10 (€ 30,70) Verwaltungsabgabe bei der Antragstellung 

In Sonderfällen - wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Behörde, Firma) dienen soll - entfällt die Zeugnisgebühr von € 14,30 und die Bescheinigung kostet somit € 16,40.

ANTRAGSFORMULARE:

für Strafregisterbeischeinigungen (SB)

für Strafregisterbecheinigung Kinder- und Jugendfürsorge (SB-KJF) Formular 1 und Formular 2

für Strafregisterbescheinigungen SB und SB-KJF hier Formular 1 und Formular 2

ACHTUNG

Einem Antrag auf Ausstellung einer SB-KJF muss eine dem § 10 Abs. 1b StrRegG entsprechende Bestätigung des/der aktuellen oder künftigen „Dienstgebers“/„Dienstgeberin“ beigeschlossen sein. Fehlt diese Bestätigung, darf keine SB-KJF ausgestellt werden.