Verlautbarung über die Eintragsverfahren für die Volksbegehren

Lieferkettengesetz Volksbegehren

Beibehaltung Sommerzeit

Unabhängige JUSTIZ sichern

GIS Gebühren NEIN

BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!

 

vom 17. April bis zum 24. April 2023

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist

von Montag, 17. April 2023
bis (einschließlich) Montag, 24. April 2023

 

in jeder Gemeinde in den Text des Volksbegehrens samt Begründung Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu diesem Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. 

Zum Volksbegehren